An den Beruflichen Oberschulen gibt es grundsätzlich eine Probezeitregelung, deren konkrete Bestimmungen vom gewählten Bildungsgang abhängen. Festgehalten sind die Rahmenbedingungen in § 8 der FOBOSO (Schulordnung für die Fach- und
Berufsoberschulen in Bayern).
Nicht-Bestehen der Probezeit (nach §8 FOBOSO)
Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Schuljahres
erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn am Ende der Probezeit:
- die Leistungen nicht den Vorgaben nach
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 entsprechen und
- keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
In der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt zusätzlich, dass die Probezeit:
- in der Regel nicht bestanden ist, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung nicht entsprechend § 13 Abs. 2 mit mindestens 4 Punkten bewertet wurden.
- vorzeitig für nicht bestanden erklärt werden kann, wenn feststeht, dass ein Bestehen nicht mehr möglich ist.
Über das Bestehen und die Verlängerung der Probezeit entscheidet in allen Fällen die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
Sonderfälle:
- Verlässt ein Schüler/eine Schülerin die Schule nach nicht bestandener Probezeit oder vor Erreichen des Klassenziels der Jahrgangsstufe und tritt er/sie im
darauffolgenden Jahr erneut in die Fachoberschule ein, so besteht erneut Probezeit.
- Die Probezeit kann in besonderen Fällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an der Fachoberschule um bis zu drei Monate verlängert werden.